Anträge & Anfragen

Anfrage der CDU-Ratsfraktion: Wasserschutzgebietsverordnung Koblenz-Urmitz

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens für die künftige Wasserschutzgebietsverordnung Koblenz-Urmitz hat der Stadtrat auf Antrag der CDU-Fraktion am 28.09.2018 einstimmig beschlossen, dass gegenüber der SGD Nord konkret formulierte Einwendungen und Forderungen geltend gemacht werden soll (Vorlage AT/0153/2018).

Wesentlich waren mehrere konkrete Forderungen mit dem Ziel, dass die kommunale (Bauleit-) Planungshoheit gewahrt werde, außerdem folgende drei Forderungen:

• Verbote in der geplanten Rechtsverordnung und Voraussetzungen für Genehmigungen sind klar zu formulieren. Sie müssen eindeutig erkennen lassen, was im Wasserschutzgebiet zulässig ist und was nicht genehmigungsfähig ist. Es sollte ein Genehmigungsvorbehalt mit einem Genehmigungsanspruch bei Vorliegen der in der Rechtsverordnung zu regelnden Genehmigungsvoraussetzungen vorgesehen werden.

• Zur Fortentwicklung bestehender Betriebe müssen klare Voraussetzungen in die Rechtsverordnung aufgenommen werden, bei deren Vorliegen im Sinne eines erweiterten Bestandsschutzes ein Anspruch auf Genehmigung von Änderung und Modernisierung, Erweiterung, und Erneuerung bestehender und auch der Er-richtung zusätzlicher neuer Anlagen besteht.

• Es dürfen keine Anforderungen über die erst am 1. August 2017 in Kraft getretenen Verordnung des Bundes über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) hinaus formuliert werden.

In der Vorlage vom 24.10.2018 (UV/0373/2018) unterrichtete das Umweltamt zwar über die Erhebung dieser Einwendungen, ergänzte dies jedoch um zusätzliche eigene Stellungnahmen.

Die Verwaltung vertritt z. B., dass ein Genehmigungsvorbehalt nicht geregelt werden könne und auf Einzelfälle beschränkte Befreiungen genügen würden, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Damit wird die Position des Stadtrates unterlaufen, obwohl diese gestützt wird durch das Rechtsgutachten „Rechtliche Anforderungen an die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets bei vorhandener baulicher Nutzung – zum Verhältnis von Grundwasserschutz und Nutzungsinteressen bei der Festsetzung des Wasserschutzgebiets Koblenz-Urmitz“ von Prof. Dr. Michael Reinhardt (Sept. 2018). Demzufolge kann und muss sogar ein Genehmigungsvorbehalt mit Genehmigungsanspruch geregelt werden, wenn – wie im Wasserschutzgebiet Koblenz-Urmitz – der überwiegende Anteil des Wasserschutzgebiets aus Gewerbeflächen besteht.

Auf eine Kleine Anfrage des Ratsmitgliedes Kalenberg vom 13. Dezember 2018 antwortete die Verwaltung am 8. Januar 2019. Diese Antwort gibt zu folgenden Fragen Anlass:

1. Das Umweltamt sieht sich veranlasst, in einer Unterrichtung über erhobene Einwendungen auch noch die Entscheidungspraxis der SGD Nord zu erläutern. Warum hat das Umweltamt dies nicht bereits im bisherigen Verfahren gegenüber Rat und Ausschüssen getan?

2. Die Stellungnahme des Umweltamtes steht im Widerspruch zu den Ausführungen in dem Rechtsgutachten von Prof. Dr. Reinhardt (vom September 2018), soweit es um rechtlichen Anforderungen an die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes bei vorhandener baulicher (gewerblicher/industrieller) Nutzung geht. Wird eine überarbeitete Stellungnahme des Umweltamtes folgen?

3. Warum formuliert das Umweltamt, das Bestandsschutz für bestehende Anlagen und Ersatz defekter Anlagen sichergestellt sei, wenn doch der Rat die Forderung beschlossen hat, dass zur Sicherung des Standorts Koblenz ein erweiterter Bestandsschutz (z. B. auch Modernisierung, Erweiterung, erstmalige Errichtung von Anlagen) notwendig sei, dass also der bisherige Entwurf diesbezüglich unzureichend sei ?

4. Das Umweltamt und seine Mitarbeiter sind als untere Wasserbehörde Teil der Landesverwaltung. Damit sind diese ungeeignet, in dem aktuellen Erörterungstermin der SGD Nord (22./24./25./29. Januar) die Einwendungen der Stadt (als Grundeigentümer, Anlagenbetreiber, Straßenbaulastträger) zu vertreten. Wer also wird im Erörterungstermin für die Stadt auftreten und sprechen?

5. Wird die Verwaltung als Einwender in dem aktuellen Erörterungstermin auf beispielhafte Aufzählung von Ausnahmen zu den Verbotstatbeständen pochen, bei deren Vorliegen ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung besteht?

6. Wird die Verwaltung für die Stadt als Einwender die weiteren einzelnen Punkte des Ratsbeschlusses vom 27. September 2018 mit mündlichem Vortrag und mit Nachdruck vertreten?